Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Wie die 25-Prozent-Schwelle, Stimmrechte und Kontrolle bei der Ermittlung zusammenspielen.
Mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) müssen Schweizer Gesellschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen nicht mehr nur intern festhalten, sondern neu einem zentralen Transparenzregister melden. Bevor eine Meldung erfolgen kann, stellt sich die entscheidende Frage: Wer gilt überhaupt als wirtschaftlich berechtigt? Die Antwort ist einfacher als oft befürchtet. In der Praxis liegt die Schwierigkeit meist im Detail.
Der Grundsatz: Wer kontrolliert die Gesellschaft?
Massgebend ist nicht das formelle Eigentum, sondern die letztendliche Kontrolle. Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft beteiligt ist oder diese auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 TJPG).
- Es geht immer um natürliche Personen. Eine Holding, eine Stiftung oder eine andere Gesellschaft kann nie wirtschaftlich berechtigt sein. Man schaut so lange durch die Struktur hindurch, bis man bei einem Menschen ankommt.
- Kapital oder Stimmen genügt. Wer 20 Prozent des Kapitals hält, über Stimmrechtsaktien aber 30 Prozent der Stimmen kontrolliert, ist wirtschaftlich berechtigt.
- Es kann mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben. Halten vier Personen je 25 Prozent, sind alle vier zu melden. Halten fünf Personen je 20 Prozent, erreicht niemand die Schwelle. Dann greift die Ersatzregel.
Direkt, indirekt und gemeinsam
Die 25-Prozent-Schwelle gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung direkt oder indirekt gehalten wird. Kontrolliert jemand eine Holding, die 40 Prozent an der operativen Gesellschaft hält, ist diese Person an der operativen Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt, obwohl sie dort selbst nicht im Aktienbuch steht.
Ebenso zählt die gemeinsame Absprache mit Dritten. Zwei Aktionäre mit je 15 Prozent, die ihr Stimverhalten in einem Aktionärbindungsvertrag koordinieren, kommen zusammen auf 30 Prozent und kontrollieren die Gesellschaft gemeinsam.
Wann eine Gesellschaft als indirekt oder auf andere Weise kontrolliert gilt, präzisiert der Bundesrat in der Verordnung (Art. 6 TJPG). Bei mehrstufigen Strukturen lohnt sich deshalb eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.
Kontrolle auf andere Weise
Nicht jede Kontrolle zeigt sich in Prozenten. Wer eine Gesellschaft faktisch beherrscht, ist wirtschaftlich berechtigt, auch mit weniger als 25 Prozent oder ganz ohne Beteiligung. Typische Anzeichen sind:
- das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung zu bestimmen oder abzurufen
- Vetorechte bei wesentlichen Entscheiden
- vertragliche Weisungsrechte oder wirtschaftliche Abhängigkeiten, über welche die Gesellschaft gesteuert werden kann
Ein häufiger Praxisfall sind treuhänderisch gehaltene Beteiligungen. Hält jemand Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten, ist nicht der Treuhänder wirtschaftlich berechtigt, sondern der Treugeber. Bei solchen Nominee-Strukturen weicht der Eintrag im Aktienbuch deshalb von der Meldung im Transparenzregister ab.
Die Ersatzregel: Wenn niemand die Kriterien erfüllt
Erreicht keine Person die Schwelle und übt auch niemand auf andere Weise Kontrolle aus, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Bei einer AG ist das in der Regel die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats, bei einer GmbH die vorsitzende Geschäftsführerin oder der vorsitzende Geschäftsführer.
Die Ersatzregel ist ein Auffangtatbestand und kein Wahlrecht. Wer eine kontrollierende Person kennt, darf nicht auf das Organ ausweichen.
Sonderfälle
- Börsenkotierte Gesellschaften und Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent von solchen gehalten werden, sind vom Gesetz ausgenommen. Dasselbe gilt für beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen und für Gesellschaften, die zu mindestens 75 Prozent der öffentlichen Hand gehören.
- Bei einer SICAV zählen nur die Unternehmeraktionäre. Massgebend ist ein Anteil von mindestens 25 Prozent an deren Teilvermögen.
- Bei Trusts gelten Begründer, Trustee, Protektor, Begünstigte sowie jede weitere Person mit Kontrolle als wirtschaftlich berechtigt.
Wer muss was melden?
Die Pflichten greifen ineinander:
- Die wirtschaftlich berechtigte Person meldet sich bei dem Aktionär oder Gesellschafter, der die Anteile hält.
- Der Aktionär oder Gesellschafter mit kontrollierender Beteiligung meldet die wirtschaftlich berechtigte Person innert eines Monats der Gesellschaft.
- Die Gesellschaft identifiziert und überprüft die Angaben, dokumentiert sie während zehn Jahren und meldet sie innert eines Monats dem Transparenzregister.
Zu melden sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle. Verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Es kann die Aufgabe delegieren, bleibt aber in der Verantwortung. Vorsätzliche Verstösse gegen die Meldepflicht können mit einer Busse bis CHF 500'000 bestraft werden.
In drei Schritten zur richtigen Antwort
- 1Beteiligungen aufzeichnen: Wer hält direkt und indirekt welche Anteile an Kapital und Stimmen?
- 2Vereinbarungen prüfen: Gibt es Aktionärbindungsverträge, Treuhandverhältnisse, Vetorechte oder andere Formen der Kontrolle?
- 3Ergebnis festhalten: Wer erreicht 25 Prozent oder kontrolliert auf andere Weise? Falls niemand, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs.
Bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern ist die Antwort in wenigen Minuten klar. Bei Holdingstrukturen, Treuhandlösungen oder Beteiligungen aus dem Ausland lohnt sich eine fundierte Analyse, bevor die Meldung erfolgt.
Nächster Schritt
Eintragung unverbindlich anfragen.
Wir prüfen Ihre Unterlagen, bereiten die Meldung auf und begleiten die Eintragung im Transparenzregister bis zur Bestätigung.
Stand September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
